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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
PETER LEMMERER WERBEAGENTUR WERBECONNECTION


ADRESSE:
MICHAELSBERGSTRASSE 33, A-4060 LEONDING, AUSTRIA
TELEFON: +43 (0) 664 355 20 90
E-MAIL: OFFICE@WERBECONNECTION.AT
WWW.WERBECONNECTION.AT

1. GELTUNG, VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 DIE PETER LEMMERER WERBEAGENTUR WERBECONNECTION

(IM FOLGENDEN „AGENTUR“) ERBRINGT IHRE LEISTUNGEN

AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER NACHFOLGENDEN

ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB). DIESE GELTEN

FÜR ALLE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER AGENTUR UND

DEM KUNDEN, SELBST WENN NICHT AUSDRÜCKLICH AUF SIE

BEZUG GENOMMEN WIRD. DIE AGB SIND AUSSCHLIESSLICH FÜR

RECHTSBEZIEHUNG MIT UNTERNEHMERN ANWENDBAR, SOHIN

B2B.


1.2 MASSGEBLICH IST JEWEILS DIE ZUM ZEITPUNKT DES

VERTRAGSSCHLUSSES GÜLTIGE FASSUNG. ABWEICHUNGEN

VON DIESEN SOWIE SONSTIGE ERGÄNZENDE VEREINBARUNGEN

MIT DEM KUNDEN SIND NUR WIRKSAM, WENN SIE VON DER

AGENTUR SCHRIFTLICH BESTÄTIGT WERDEN.


1.3 ALLFÄLLIGE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES KUNDEN

WERDEN, SELBST BEI KENNTNIS, NICHT AKZEPTIERT, SOFERN

NICHT IM EINZELFALL AUSDRÜCKLICH UND SCHRIFTLICH

ANDERES VEREINBART WIRD. AGB DES KUNDEN WIDERSPRICHT

DIE AGENTUR AUSDRÜCKLICH. EINES WEITEREN WIDERSPRUCHS

GEGEN AGB DES KUNDEN DURCH DIE AGENTUR BEDARF ES

NICHT.


1.4 ÄNDERUNGEN DER AGB WERDEN DEM KUNDEN BEKANNT

GEGEBEN UND GELTEN ALS VEREINBART, WENN DER KUNDE

DEN GEÄNDERTEN AGB NICHT SCHRIFTLICH BINNEN 14 TAGEN

WIDERSPRICHT; AUF DIE BEDEUTUNG DES SCHWEIGENS SOWIE

AUF DIE KONKRET GEÄNDERTEN KLAUSELN WIRD DER KUNDE

IN DER VERSTÄNDIGUNG AUSDRÜCKLICH HINGEWIESEN. DIESE

ZUSTIMMUNGSFIKTION GILT NICHT FÜR DIE ÄNDERUNG

WESENTLICHER LEISTUNGSINHALTE UND ENTGELTE.


1.5 SOLLTEN EINZELNE BESTIMMUNGEN DIESER ALLGEMEINEN

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UNWIRKSAM SEIN, SO BERÜHRT

DIES DIE VERBINDLICHKEIT DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN UND

DER UNTER IHRER ZUGRUNDELEGUNG GESCHLOSSENEN

VERTRÄGE NICHT. DIE UNWIRKSAME BESTIMMUNG IST DURCH

EINE WIRKSAME, DIE DEM SINN UND ZWECK AM NÄCHSTEN

KOMMT, ZU ERSETZEN.


1.6 DIE ANGEBOTE DER AGENTUR SIND FREIBLEIBEND UND

UNVERBINDLICH. AUFTRÄGE GELTEN ERST MIT SCHRIFTLICHER

BESTÄTIGUNG DER AGENTUR ALS ANGENOMMEN.

2. SOCIAL MEDIA KANÄLE
DIE AGENTUR WEIST DEN KUNDEN VOR AUFTRAGSERTEILUNG

AUSDRÜCKLICH DARAUF HIN, DASS DIE ANBIETER VON „SOCIAL-

MEDIA-KANÄLEN“ (Z.B. FACEBOOK, IM FOLGENDEN KURZ:

ANBIETER) ES SICH IN IHREN NUTZUNGSBEDINGUNGEN

VORBEHALTEN, WERBEANZEIGEN UND -AUFTRITTE AUS

BELIEBIGEN GRUND ABZULEHNEN ODER ZU ENTFERNEN.

DIE ANBIETER SIND DEMNACH NICHT VERPFLICHTET, INHALTE

UND INFORMATIONEN AN DIE NUTZER WEITERZULEITEN. ES

BESTEHT DAHER DAS VON DER AGENTUR NICHT

KALKULIERBARE RISIKO, DASS WERBEANZEIGEN UND

-AUFTRITTE GRUNDLOS ENTFERNT WERDEN. IM FALL EINER

BESCHWERDE EINES ANDEREN NUTZERS WIRD ZWAR VON

DEN ANBIETERN DIE MÖGLICHKEIT EINER GEGENDARSTELLUNG

EINGERÄUMT, DOCH ERFOLGT AUCH IN DIESEM FALL EINE

SOFORTIGE ENTFERNUNG DER INHALTE. DIE WIEDERERLANGUNG

URSPRÜNGLICHEN, RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDES KANN IN

DIESEM FALL EINIGE ZEIT IN ANSPRUCH NEHMEN. DIE AGENTUR

ARBEITET AUF DER GRUNDLAGE DIESER

NUTZUNGSBEDINGUNGEN DER ANBIETER, AUF DIE SIE KEINEN

EINFLUSS HAT, UND LEGT DIESE AUCH DEM AUFTRAG DES

KUNDEN ZU GRUNDE. AUSDRÜCKLICH ANERKENNT DER KUNDE

MIT DER AUFTRAGSERTEILUNG, DASS DIESE

NUTZUNGSBEDINGUNGEN DIE RECHTE UND PFLICHTEN EINES

ALLFÄLLIGEN VERTRAGSVERHÄLTNISSES (MIT-)BESTIMMEN.

DIE AGENTUR BEABSICHTIGT, DEN AUFTRAG DES KUNDEN NACH

BESTEM WISSEN UND GEWISSEN AUSZUFÜHREN UND DIE

RICHTLINIEN VON „SOCIAL MEDIA KANÄLEN“ EINZUHALTEN.

AUFGRUND DER DERZEIT GÜLTIGEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN

UND DER EINFACHEN MÖGLICHKEIT JEDES NUTZERS,

RECHTSVERLETZUNGEN ZU BEHAUPTEN UND SO EINE

ENTFERNUNG DER INHALTE ZU ERREICHEN, KANN DIE

AGENTUR ABER NICHT DAFÜR EINSTEHEN, DASS DIE

BEAUFTRAGTE KAMPAGNE AUCH JEDERZEIT ABRUFBAR IST.

3. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
HAT DER POTENTIELLE KUNDE DIE AGENTUR VORAB BEREITS

EINGELADEN, EIN KONZEPT ZU ERSTELLEN, UND KOMMT DIE

AGENTUR DIESER EINLADUNG NOCH VOR ABSCHLUSS DES

HAUPTVERTRAGES NACH, SO GILT NACHSTEHENDE REGELUNG.


3.1 BEREITS DURCH DIE EINLADUNG UND DIE ANNAHME DER

EINLADUNG DURCH DIE AGENTUR TRETEN DER POTENTIELLE

KUNDE UND DIE AGENTUR IN EIN VERTRAGSVERHÄLTNIS

(„PITCHING-VERTRAG“). AUCH DIESEM VERTRAG LIEGEN DIE

AGB ZU GRUNDE.


3.2 DER POTENTIELLE KUNDE ANERKENNT, DASS DIE AGENTUR

BEREITS MIT DER KONZEPTERARBEITUNG KOSTENINTENSIVE

VORLEISTUNGEN ERBRINGT, OBWOHL ER SELBST NOCH KEINE

LEISTUNGSPFLICHTEN ÜBERNOMMEN HAT.


3.3 DAS KONZEPT UNTERSTEHT IN SEINEN SPRACHLICHEN UND

GRAFISCHEN TEILEN, SOWEIT DIESE WERKHÖHE ERREICHEN,

DEM SCHUTZ DES URHEBERRECHTSGESETZES. EINE NUTZUNG

UND BEARBEITUNG DIESER TEILE OHNE ZUSTIMMUNG DER

AGENTUR IST DEM POTENTIELLEN KUNDEN SCHON AUF GRUND

DES URHEBERRECHTSGESETZES NICHT GESTATTET.


3.4 DAS KONZEPT ENTHÄLT DARÜBER HINAUS WERBERELEVANTE

IDEEN, DIE KEINE WERKHÖHE ERREICHEN UND DAMIT NICHT DEN

SCHUTZ DES URHEBERRECHTSGESETZES GENIESSEN. DIESE

IDEEN STEHEN AM ANFANG JEDES SCHAFFENSPROZESSES UND

KÖNNEN ALS ZÜNDENDER FUNKE ALLES SPÄTER

HERVORGEBRACHTEN UND SOMIT ALS URSPRUNG VON

VERMARKTUNGSSTRATEGIE DEFINIERT WERDEN. DAHER SIND

JENE ELEMENTE DES KONZEPTES GESCHÜTZT, DIE EIGENARTIG

SIND UND DER VERMARKTUNGSSTRATEGIE IHRE

CHARAKTERISTISCHE PRÄGUNG GEBEN. ALS IDEE IM SINNE

DIESER VEREINBARUNG WERDEN INSBESONDERE

WERBESCHLAGWÖRTER, WERBETEXTE, GRAFIKEN UND

ILLUSTRATIONEN, WERBEMITTEL USW. ANGESEHEN, AUCH

WENN SIE KEINE WERKHÖHE ERREICHEN.


3.5 DER POTENTIELLE KUNDE VERPFLICHTET SICH, ES ZU

UNTERLASSEN, DIESE VON DER AGENTUR IM RAHMEN DES

KONZEPTES PRÄSENTIERTEN KREATIVEN WERBEIDEEN

AUSSERHALB DES KORREKTIVS EINES SPÄTER

ABZUSCHLIESSENDEN HAUPTVERTRAGES WIRTSCHAFTLICH

ZU VERWERTEN BZW. VERWERTEN ZU LASSEN ODER ZU

NUTZEN BZW. NUTZEN ZU LASSEN.


3.6 SOFERNE DER POTENTIELLE KUNDE DER MEINUNG IST,

DASS IHM VON DER AGENTUR IDEEN PRÄSENTIERT WURDEN,

AUF DIE ER BEREITS VOR DER PRÄSENTATION GEKOMMEN IST,

SO HAT ER DIES DER AGENTUR BINNEN 14 TAGEN NACH DEM

TAG DER PRÄSENTATION PER E-MAIL UNTER ANFÜHRUNG VON

BEWEISMITTELN, DIE EINE ZEITLICHE ZUORDNUNG ERLAUBEN,

BEKANNT ZU GEBEN.


3.7 IM GEGENTEILIGEN FALL GEHEN DIE VERTRAGSPARTEIEN

DAVON AUS, DASS DIE AGENTUR DEM POTENTIELLEN KUNDEN

EINE FÜR IHN NEUE IDEE PRÄSENTIERT HAT. WIRD DIE IDEE

VOM KUNDEN VERWENDET, SO IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS

DIE AGENTUR DABEI VERDIENSTLICH WURDE.


3.8 DER POTENTIELLE KUNDE KANN SICH VON SEINEN

VERPFLICHTUNGEN AUS DIESEM PUNKT DURCH ZAHLUNG

EINER ANGEMESSENEN ENTSCHÄDIGUNG ZUZÜGLICH

20 % UMSATZSTEUER BEFREIEN. DIE BEFREIUNG TRITT ERST

NACH VOLLSTÄNDIGEM EINGANG DER ZAHLUNG DER

ENTSCHÄDIGUNG BEI DER AGENTUR EIN.

4. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND

MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN


4.1 DER UMFANG DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN ERGIBT

SICH AUS DER LEISTUNGSBESCHREIBUNG IM AGENTURVERTRAG

ODER EINER ALLFÄLLIGEN AUFTRAGSBESTÄTIGUNG DURCH DIE

AGENTUR, SOWIE DEM ALLFÄLLIGEN BRIEFINGPROTOKOLL

(„ANGEBOTSUNTERLAGEN“). NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN

DES LEISTUNGSINHALTES BEDÜRFEN DER SCHRIFTLICHEN

BESTÄTIGUNG DURCH DIE AGENTUR. INNERHALB DES VOM

KUNDEN VORGEGEBEN RAHMENS BESTEHT BEI DER ERFÜLLUNG

DES AUFTRAGES GESTALTUNGSFREIHEIT DER AGENTUR.


4.2 ALLE LEISTUNGEN DER AGENTUR (INSBESONDERE ALLE

VORENTWÜRFE, SKIZZEN, REINZEICHNUNGEN, BÜRSTENABZÜGE,

BLAUPAUSEN, KOPIEN, FARBABDRUCKE UND ELEKTRONISCHE

DATEIEN) SIND VOM KUNDEN ZU ÜBERPRÜFEN UND VON IHM

BINNEN DREI WERKTAGEN AB EINGANG BEIM KUNDEN

FREIZUGEBEN. NACH VERSTREICHEN DIESER FRIST OHNE

RÜCKMELDUNG DES KUNDEN GELTEN SIE ALS VOM KUNDEN

GENEHMIGT.


4.3 DER KUNDE WIRD DER AGENTUR ZEITGERECHT UND

VOLLSTÄNDIG ALLE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN

ZUGÄNGLICH MACHEN, DIE FÜR DIE ERBRINGUNG DER LEISTUNG

ERFORDERLICH SIND. ER WIRD SIE VON ALLEN UMSTÄNDEN

INFORMIEREN, DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES

VON BEDEUTUNG SIND, AUCH WENN DIESE ERST WÄHREND DER

DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES BEKANNT WERDEN. DER

KUNDE TRÄGT DEN AUFWAND, DER DADURCH ENTSTEHT, DASS

ARBEITEN INFOLGE SEINER UNRICHTIGEN, UNVOLLSTÄNDIGEN

ODER NACHTRÄGLICH GEÄNDERTEN ANGABEN VON DER

AGENTUR WIEDERHOLT WERDEN MÜSSEN ODER VERZÖGERT

WERDEN.


4.4 DER KUNDE IST WEITERS VERPFLICHTET, DIE FÜR DIE

DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES ZUR VERFÜGUNG

GESTELLTEN UNTERLAGEN (FOTOS, LOGOS ETC.) AUF

ALLFÄLLIGE URHEBER-, MARKEN-, KENNZEICHENRECHTE ODER

SONSTIGE RECHTE DRITTER ZU PRÜFEN (RECHTECLEARING)

UND GARANTIERT, DASS DIE UNTERLAGEN FREI VON RECHTEN

DRITTER SIND UND DAHER FÜR DEN ANGESTREBTEN ZWECK

EINGESETZT WERDEN KÖNNEN. DIE AGENTUR HAFTET IM

FALLE BLOSS LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT ODER NACH

ERFÜLLUNG IHRER WARNPFLICHT – JEDENFALLS IM

INNENVERHÄLTNIS ZUM KUNDEN – NICHT WEGEN EINER

VERLETZUNG DERARTIGER RECHTE DRITTER DURCH ZUR

VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN. WIRD DIE AGENTUR

WEGEN EINER SOLCHEN RECHTSVERLETZUNG VON EINEM

DRITTEN IN ANSPRUCH GENOMMEN, SO HÄLT DER KUNDE DIE

AGENTUR SCHAD- UND KLAGLOS; ER HAT IHR SÄMTLICHE

NACHTEILE ZU ERSETZEN, DIE IHR DURCH EINE

INANSPRUCHNAHME DRITTER ENTSTEHEN, INSBESONDERE DIE

KOSTEN EINER ANGEMESSENEN RECHTLICHEN VERTRETUNG.

DER KUNDE VERPFLICHTET SICH, DIE AGENTUR BEI DER

ABWEHR VON ALLFÄLLIGEN ANSPRÜCHEN DRITTER ZU

UNTERSTÜTZEN. DER KUNDE STELLT DER AGENTUR HIERFÜR

UNAUFGEFORDERT SÄMTLICHE UNTERLAGEN ZUR VERFÜGUNG.

5. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER


5.1 DIE AGENTUR IST NACH FREIEM ERMESSEN BERECHTIGT,

DIE LEISTUNG SELBST AUSZUFÜHREN, SICH BEI DER

ERBRINGUNG VON VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN

LEISTUNGEN SACHKUNDIGER DRITTER ALS

ERFÜLLUNGSGEHILFEN ZU BEDIENEN UND/ODER DERARTIGE

LEISTUNGEN ZU SUBSTITUIEREN („FREMDLEISTUNG“).


5.2 DIE BEAUFTRAGUNG VON DRITTEN IM RAHMEN EINER

FREMDLEISTUNG ERFOLGT ENTWEDER IM EIGENEN NAMEN

ODER IM NAMEN DES KUNDEN, LETZTERE NACH VORHERIGER

INFORMATION AN DEN KUNDEN. DIE AGENTUR WIRD DIESEN

DRITTEN SORGFÄLTIG AUSWÄHLEN UND DARAUF ACHTEN,

DASS DIESER ÜBER DIE ERFORDERLICHE FACHLICHE

QUALIFIKATION VERFÜGT.


5.3 IN VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DRITTEN, DIE DEM

KUNDEN NAMHAFT GEMACHT WURDEN UND DIE ÜBER DIE

VERTRAGSLAUFZEIT HINAUSGEHEN, HAT DER KUNDE

EINZUTRETEN. DAS GILT AUSDRÜCKLICH AUCH IM FALLE

EINER KÜNDIGUNG DES AGENTURVERTRAGES AUS WICHTIGEM

GRUND.

6. TERMINE


6.1 ANGEGEBENE LIEFER- ODER LEISTUNGSFRISTEN GELTEN,

SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH ALS VERBINDLICH VEREINBART,

NUR ALS ANNÄHERND UND UNVERBINDLICH. VERBINDLICHE

TERMINABSPRACHEN SIND SCHRIFTLICH FESTZUHALTEN BZW.

VON DER AGENTUR SCHRIFTLICH ZU BESTÄTIGEN.


6.2 VERZÖGERT SICH DIE LIEFERUNG/LEISTUNG DER AGENTUR

AUS GRÜNDEN, DIE SIE NICHT ZU VERTRETEN HAT, WIE Z.B.

EREIGNISSE HÖHERER GEWALT UND ANDERE

UNVORHERSEHBARE, MIT ZUMUTBAREN MITTELN NICHT

ABWENDBARE EREIGNISSE, RUHEN DIE

LEISTUNGSVERPFLICHTUNGEN FÜR DIE DAUER UND IM UMFANG

DES HINDERNISSES UND VERLÄNGERN SICH DIE FRISTEN

ENTSPRECHEND. SOFERN SOLCHE VERZÖGERUNGEN MEHR

ALS ZWEI MONATE ANDAUERN, SIND DER KUNDE UND DIE

AGENTUR BERECHTIGT, VOM VERTRAG ZURÜCKZU-TRETEN.


6.3 BEFINDET SICH DIE AGENTUR IN VERZUG, SO KANN DER

KUNDE VOM VERTRAG NUR ZURÜCKTRETEN, NACHDEM ER

DER AGENTUR SCHRIFTLICH EINE ANGEMESSENE NACHFRIST

VON ZUMINDEST 14 TAGEN GESETZT HAT UND DIESE

FRUCHTLOS VERSTRICHEN IST. SCHADENERSATZANSPRÜCHE

DES KUNDEN WEGEN NICHTERFÜLLUNG ODER VERZUG SIND

AUSGESCHLOSSEN, AUSGENOMMEN BEI NACHWEIS VON

VORSATZ ODER GROBER FAHRLÄSSIGKEIT.

7. VORZEITIGE AUFLÖSUNG


7.1 DIE AGENTUR IST BERECHTIGT, DEN VERTRAG AUS

WICHTIGEN GRÜNDEN MIT SOFORTIGER WIRKUNG

AUFZULÖSEN. EIN WICHTIGER GRUND LIEGT INSBESONDERE

VOR, WENN


A) DIE AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG AUS GRÜNDEN, DIE DER

KUNDE ZU VERTRETEN HAT, UNMÖGLICH WIRD ODER TROTZ

SETZUNG EINER NACHFRIST VON 14 TAGEN WEITER VERZÖGERT

WIRD;


B) DER KUNDE FORTGESETZT, TROTZ SCHRIFTLICHER

ABMAHNUNG MIT EINER NACHFRISTSETZUNG VON 14 TAGEN,

GEGEN WESENTLICHE VERPFLICHTUNGEN AUS DIESEM

VERTRAG, WIE Z.B. ZAHLUNG EINES FÄLLIG GESTELLTEN

BETRAGES ODER MITWIRKUNGSPFLICHTEN, VERSTÖSST.


C) BERECHTIGTE BEDENKEN HINSICHTLICH DER BONITÄT

DES KUNDEN BESTEHEN UND DIESER AUF BEGEHREN DER

AGENTUR WEDER VORAUSZAHLUNGEN LEISTET NOCH VOR

LEISTUNG DER AGENTUR EINE TAUGLICHE SICHERHEIT

LEISTET;


7.2 DER KUNDE IST BERECHTIGT, DEN VERTRAG AUS WICHTIGEN

GRÜNDEN OHNE NACHFRISTSETZUNG AUFZULÖSEN. EIN

WICHTIGER GRUND LIEGT INSBESONDERE DANN VOR, WENN DIE

AGENTUR FORTGESETZT, TROTZ SCHRIFTLICHER ABMAHNUNG

MIT EINER ANGEMESSENEN NACHFRIST VON ZUMINDEST

14 TAGEN ZUR BEHEBUNG DES VERTRAGSVERSTOSSES GEGEN

WESENTLICHE BESTIMMUNGEN AUS DIESEM VERTRAG

VERSTÖSST.

8. HONORAR


8.1 WENN NICHTS ANDERES VEREINBART IST, ENTSTEHT DER

HONORARANSPRUCH DER AGENTUR FÜR JEDE EINZELNE

LEISTUNG, SOBALD DIESE ERBRACHT WURDE. DIE AGENTUR

IST BERECHTIGT, ZUR DECKUNG IHRES AUFWANDES

VORSCHÜSSE ZU VERLANGEN. AB EINEM AUFTRAGSVOLUMEN

MIT EINEM (JÄHRLICHEN) BUDGET VON € 5.000, ODER SOLCHEN,

DIE SICH ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM ERSTRECKEN IST

DIE AGENTUR BERECHTIGT, ZWISCHENABRECHNUNGEN BZW.

VORAUSRECHNUNGEN ZU ERSTELLEN ODER

AKONTOZAHLUNGEN ABZURUFEN.


8.2 DAS HONORAR VERSTEHT SICH ALS NETTO-HONORAR

ZUZÜGLICH DER UMSATZSTEUER IN GESETZLICHER HÖHE.

MANGELS VEREINBARUNG IM EINZELFALL HAT DIE AGENTUR

FÜR DIE ERBRACHTEN LEISTUNGEN UND DIE ÜBERLASSUNG

DER URHEBER- UND KENNZEICHENRECHTLICHEN

NUTZUNGSRECHTE ANSPRUCH AUF HONORAR IN DER

MARKTÜBLICHEN HÖHE.


8.3 ALLE LEISTUNGEN DER AGENTUR, DIE NICHT AUSDRÜCKLICH

DURCH DAS VEREINBARTE HONORAR ABGEGOLTEN SIND,

WERDEN GESONDERT ENTLOHNT. ALLE DER AGENTUR

ERWACHSENDEN BARAUSLAGEN SIND VOM KUNDEN ZU

ERSETZEN.


8.4 KOSTENVORANSCHLÄGE DER AGENTUR SIND UNVERBINDLICH.

WENN ABZUSEHEN IST, DASS DIE TATSÄCHLICHEN KOSTEN DIE

VON DER AGENTUR SCHRIFTLICH VERANSCHLAGTEN UM MEHR

ALS 15 % ÜBERSTEIGEN, WIRD DIE AGENTUR DEN KUNDEN AUF

DIE HÖHEREN KOSTEN HINWEISEN. DIE

KOSTENÜBERSCHREITUNG GILT ALS VOM KUNDEN GENEHMIGT,

WENN DER KUNDE NICHT BINNEN DREI WERKTAGEN NACH

DIESEM HINWEIS SCHRIFTLICH WIDERSPRICHT UND

GLEICHZEITIG KOSTENGÜNSTIGERE ALTERNATIVEN BEKANNT

GIBT. HANDELT ES SICH UM EINE KOSTENÜBERSCHREITUNG

BIS 15 % IST EINE GESONDERTE VERSTÄNDIGUNG NICHT

ERFORDERLICH.

DIESE KOSTENVORANSCHLAGSÜBERSCHREITUNG GILT VOM

AUFTRAGGEBER VON VORNHEREIN ALS GENEHMIGT.


8.5 WENN DER KUNDE IN AUFTRAG GEGEBENE ARBEITEN OHNE

EINBINDUNG DER AGENTUR – UNBESCHADET DER LAUFENDEN

SONSTIGEN BETREUUNG DURCH DIESE – EINSEITIG ÄNDERT

ODER ABBRICHT, HAT ER DER AGENTUR DIE BIS DAHIN

ERBRACHTEN LEISTUNGEN ENTSPRECHEND DER

HONORARVEREINBARUNG ZU VERGÜTEN UND ALLE

ANGEFALLENEN KOSTEN ZU ERSTATTEN. SOFERN DER

ABBRUCH NICHT DURCH EINE GROB FAHRLÄSSIGE ODER

VORSÄTZLICHE PFLICHTVERLETZUNG DER AGENTUR

BEGRÜNDET IST, HAT DER KUNDE DER AGENTUR DARÜBER

HINAUS DAS GESAMTE FÜR DIESEN AUFTRAG VEREINBARTE

HONORAR (PROVISION) ZU ERSTATTEN, WOBEI DIE

ANRECHNUNGSVERGÜTUNG DES § 1168 AGBG

AUSGESCHLOSSEN WIRD. WEITERS IST DIE AGENTUR

BEZÜGLICH ALLFÄLLIGER ANSPRÜCHE DRITTER, INSBESONDERE

VON AUFTRAGNEHMERN DER AGENTUR, SCHAD- UND KLAGLOS

ZU STELLEN. MIT DER BEZAHLUNG DES ENTGELTS ERWIRBT DER

KUNDE AN BEREITS ERBRACHTEN ARBEITEN KEINERLEI

NUTZUNGSRECHTE; NICHT AUSGEFÜHRTE KONZEPTE,

ENTWÜRFE UND SONSTIGE UNTERLAGEN SIND VIELMEHR

UNVERZÜGLICH DER AGENTUR ZURÜCKZUSTELLEN.


8.6 NEUKUNDEN HABEN EIN DRITTEL DES AUFTRAGSWERTES IM

VORAUS ZU BEZAHLEN.

9. ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT


9.1 DAS HONORAR IST SOFORT MIT RECHNUNGSERHALT UND

OHNE ABZUG ZUR ZAHLUNG FÄLLIG, SOFERN NICHT IM

EINZELFALL BESONDERE ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

SCHRIFTLICH VEREINBART WERDEN. DIES GILT AUCH FÜR DIE

WEITERVERRECHNUNG SÄMTLICHER BARAUSLAGEN UND

SONSTIGER AUFWENDUNGEN. DIE VON DER AGENTUR

GELIEFERTE WARE BLEIBT BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN

BEZAHLUNG DES ENTGELTS EINSCHLIESSLICH ALLER

NEBENVERBINDLICHKEITEN IM EIGENTUM DER AGENTUR.


9.2 BEI ZAHLUNGSVERZUG DES KUNDEN GELTEN DIE

GESETZLICHEN VERZUGSZINSEN IN DER FÜR

UNTERNEHMERGESCHÄFTE GELTENDEN HÖHE. WEITERS

VERPFLICHTET SICH DER KUNDE FÜR DEN FALL DES

ZAHLUNGSVERZUGS, DER AGENTUR DIE ENTSTEHENDEN

MAHN- UND INKASSOSPESEN, SOWEIT SIE ZUR

ZWECKENTSPRECHENDEN RECHTSVERFOLGUNG NOTWENDIG

SIND, ZU ERSETZEN. DIES UMFASST JEDENFALLS DIE KOSTEN

ZWEIER MAHNSCHREIBEN IN MARKTÜBLICHER HÖHE VON

DERZEIT ZUMINDEST € 20,00 JE MAHNUNG SOWIE EINES

MAHNSCHREIBENS EINES MIT DER EINTREIBUNG BEAUFTRAGTEN

RECHTSANWALTS. DIE GELTENDMACHUNG WEITERGEHENDER

RECHTE UND FORDERUNGEN BLEIBT DAVON UNBERÜHRT.


9.3 IM FALLE DES ZAHLUNGSVERZUGES DES KUNDEN KANN DIE

AGENTUR SÄMTLICHE, IM RAHMEN ANDERER MIT DEM KUNDEN

ABGESCHLOSSENER VERTRÄGE, ERBRACHTEN LEISTUNGEN

UND TEILLEISTUNGEN SOFORT FÄLLIG STELLEN.


9.4 WEITERS IST DIE AGENTUR NICHT VERPFLICHTET, WEITERE

LEISTUNGEN BIS ZUR BEGLEICHUNG DES AUSHAFTENDEN

BETRAGES ZU ERBRINGEN (ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT). DIE

VERPFLICHTUNG ZUR ENTGELTZAHLUNG BLEIBT DAVON

UNBERÜHRT.


9.5 WURDE DIE BEZAHLUNG IN RATEN VEREINBART, SO BEHÄLT

SICH DIE AGENTUR FÜR DEN FALL DER NICHT FRISTGERECHTEN

ZAHLUNG VON TEILBETRÄGEN ODER NEBENFORDERUNGEN DAS

RECHT VOR, DIE SOFORTIGE BEZAHLUNG DER GESAMTEN NOCH

OFFENEN SCHULD ZU FORDERN (TERMINVERLUST).


9.6 DER KUNDE IST NICHT BERECHTIGT, MIT EIGENEN

FORDERUNGEN GEGEN FORDERUNGEN DER AGENTUR

AUFZURECHNEN, AUSSER DIE FORDERUNG DES KUNDEN

WURDE VON DER AGENTUR SCHRIFTLICH ANERKANNT ODER

GERICHTLICH FESTGESTELLT.

10. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT


10.1 ALLE LEISTUNGEN DER AGENTUR, EINSCHLIESSLICH JENER

AUS PRÄSENTATIONEN (Z.B. ANREGUNGEN, IDEEN, SKIZZEN,

VORENTWÜRFE, SKRIBBLES, REINZEICHNUNGEN, KONZEPTE,

NEGATIVE, DIAS), AUCH EINZELNE TEILE DARAUS, BLEIBEN

EBENSO WIE DIE EINZELNEN WERKSTÜCKE UND

ENTWURFSORIGINALE IM EIGENTUM DER AGENTUR UND

KÖNNEN VON DER AGENTUR JEDERZEIT – INSBESONDERE BEI

BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES –

ZURÜCKVERLANGT WERDEN. DER KUNDE ERWIRBT DURCH

ZAHLUNG DES HONORARS DAS RECHT DER NUTZUNG FÜR DEN

VEREINBARTEN VERWENDUNGSZWECK. MANGELS

ANDERSLAUTENDER VEREINBARUNG DARF DER KUNDE DIE

LEISTUNGEN DER AGENTUR JEDOCH AUSSCHLIESSLICH IN

ÖSTERREICH NUTZEN. DER ERWERB VON NUTZUNGS- UND

VERWERTUNGSRECHTEN AN LEISTUNGEN DER AGENTUR

SETZT IN JEDEM FALL DIE VOLLSTÄNDIGE BEZAHLUNG DER

VON DER AGENTUR DAFÜR IN RECHNUNG GESTELLTEN

HONORARE VORAUS. NUTZT DER KUNDE BEREITS VOR DIESEM

ZEITPUNKT DIE LEISTUNGEN DER AGENTUR, SO BERUHT DIESE

NUTZUNG AUF EINEM JEDERZEIT WIDERRUFBAREN

LEIHVERHÄLTNIS.


10.2 ÄNDERUNGEN BZW. BEARBEITUNGEN VON LEISTUNGEN

DER AGENTUR, WIE INSBESONDERE DEREN

WEITERENTWICKLUNG DURCH DEN KUNDEN ODER DURCH FÜR

DIESEN TÄTIGE DRITTE, SIND NUR MIT AUSDRÜCKLICHER

ZUSTIMMUNG DER AGENTUR UND – SOWEIT DIE LEISTUNGEN

URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZT SIND – DES URHEBERS

ZULÄSSIG.


10.3 FÜR DIE NUTZUNG VON LEISTUNGEN DER AGENTUR, DIE

ÜBER DEN URSPRÜNGLICH VEREINBARTEN ZWECK UND

NUTZUNGSUMFANG HINAUSGEHT, IST – UNABHÄNGIG DAVON,

OB DIESE LEISTUNG URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZT IST – DIE

ZUSTIMMUNG DER AGENTUR ERFORDERLICH. DAFÜR STEHT

DER AGENTUR UND DEM URHEBER EINE GESONDERTE

ANGEMESSENE VERGÜTUNG ZU.


10.4 FÜR DIE NUTZUNG VON LEISTUNGEN DER AGENTUR BZW.

VON WERBEMITTELN, FÜR DIE DIE AGENTUR KONZEPTIONELLE

ODER GESTALTERISCHE VORLAGEN ERARBEITET HAT, IST NACH

ABLAUF DES AGENTURVERTRAGES UNABHÄNGIG DAVON, OB

DIESE LEISTUNG URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZT IST ODER

NICHT, EBENFALLS DIE ZUSTIMMUNG DER AGENTUR NOTWENDIG.


10.5 FÜR NUTZUNGEN GEMÄSS ABS 4. STEHT DER AGENTUR IM

1. JAHR NACH VERTRAGSENDE EIN ANSPRUCH AUF DIE VOLLE IM

ABGELAUFENEN VERTRAG VEREINBARTE AGENTURVERGÜTUNG

ZU. IM 2. BZW. 3. JAHR NACH ABLAUF DES VERTRAGES NUR MEHR

DIE HÄLFTE BZW. EIN VIERTEL DER IM VERTRAG VEREINBARTEN

VERGÜTUNG. AB DEM 4. JAHR NACH VERTRAGSENDE IST KEINE

AGENTURVERGÜTUNG MEHR ZU ZAHLEN.


10.6 DER KUNDE HAFTET DER AGENTUR FÜR JEDE

WIDERRECHTLICHE NUTZUNG IN DOPPELTER HÖHE DES FÜR

DIESE NUTZUNG ANGEMESSENEN HONORARS.

11. KENNZEICHNUNG


11.1 DIE AGENTUR IST BERECHTIGT, AUF ALLEN WERBEMITTELN

UND BEI ALLEN WERBEMASSNAHMEN AUF DIE AGENTUR UND

ALLENFALLS AUF DEN URHEBER HINZUWEISEN, OHNE DASS

DEM KUNDEN DAFÜR EIN ENTGELTANSPRUCH ZUSTEHT.


11.2 DIE AGENTUR IST VORBEHALTLICH DES JEDERZEIT

MÖGLICHEN, SCHRIFTLICHEN WIDERRUFS DES KUNDEN DAZU

BERECHTIGT, AUF EIGENEN WERBETRÄGERN UND

INSBESONDERE AUF IHRER INTERNET-WEBSITE MIT NAMEN

UND FIRMENLOGO AUF DIE ZUM KUNDEN BESTEHENDE ODER

VORMALIGE GESCHÄFTSBEZIEHUNG HINZUWEISEN

(REFERENZHINWEIS).

12. GEWÄHRLEISTUNG


12.1 DER KUNDE HAT ALLFÄLLIGE MÄNGEL UNVERZÜGLICH,

JEDENFALLS INNERHALB VON ACHT TAGEN NACH

LIEFERUNG/LEISTUNG DURCH DIE AGENTUR, VERDECKTE

MÄNGEL INNERHALB VON ACHT TAGEN NACH ERKENNEN

DERSELBEN, SCHRIFTLICH UNTER BESCHREIBUNG DES

MANGELS ANZUZEIGEN; ANDERNFALLS GILT DIE LEISTUNG

ALS GENEHMIGT. IN DIESEM FALL IST DIE GELTENDMACHUNG

VON GEWÄHRLEISTUNGS- UND SCHADENERSATZANSPRÜCHEN

SOWIE DAS RECHT AUF IRRTUMSANFECHTUNG AUFGRUND VON

MÄNGELN AUSGESCHLOSSEN.


12.2 IM FALL BERECHTIGTER UND RECHTZEITIGER MÄNGELRÜGE

STEHT DEM KUNDEN DAS RECHT AUF VERBESSERUNG ODER

AUSTAUSCH DER LIEFERUNG/LEISTUNG DURCH DIE AGENTUR ZU.

DIE AGENTUR WIRD DIE MÄNGEL IN ANGEMESSENER FRIST

BEHEBEN, WOBEI DER KUNDE DER AGENTUR ALLE ZUR

UNTERSUCHUNG UND MÄNGELBEHEBUNG ERFORDERLICHEN

MASSNAHMEN ERMÖGLICHT. DIE AGENTUR IST BERECHTIGT, DIE

VERBESSERUNG DER LEISTUNG ZU VERWEIGERN, WENN DIE

UNMÖGLICH ODER FÜR DIE AGENTUR MIT EINEM

UNVERHÄLTNISMÄSSIG HOHEN AUFWAND VERBUNDEN IST. IN

DIESEM FALL STEHEN DEM KUNDEN DIE GESETZLICHEN

WANDLUNGS- ODER MINDERUNGSRECHTE ZU. IM FALL DER

VERBESSERUNG OBLIEGT ES DEM AUFTRAGGEBER DIE

ÜBERMITTLUNG DER MANGELHAFTEN (KÖRPERLICHEN) SACHE

AUF SEINE KOSTEN DURCHZUFÜHREN.


12.3 ES OBLIEGT AUCH DEM AUFTRAGGEBER, DIE ÜBERPRÜFUNG

DER LEISTUNG AUF IHRE RECHTLICHE, INSBESONDERE

WETTBEWERBS-, MARKEN-, URHEBER- UND

VERWALTUNGSRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DURCHZUFÜHREN.

DIE AGENTUR IST NUR ZU EINER GROBPRÜFUNG DER

RECHTLICHEN ZULÄSSIGKEIT VERPFLICHTET. DIE AGENTUR

HAFTET IM FALLE LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT ODER NACH

ERFÜLLUNG EINER ALLFÄLLIGEN WARNPFLICHT GEGENÜBER

DEM KUNDEN NICHT FÜR DIE RECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT VON

INHALTEN, WENN DIESE VOM KUNDEN VORGEGEBEN ODER

GENEHMIGT WURDEN.


12.4 DIE GEWÄHRLEISTUNGSFRIST BETRÄGT SECHS MONATE AB

LIEFERUNG/LEISTUNG. DAS RECHT ZUM REGRESS GEGENÜBER

DER AGENTUR GEMÄSS § 933B ABS 1 AGBG ERLISCHT EIN JAHR

NACH LIEFERUNG/LEISTUNG. DER KUNDE IST NICHT BERECHTIGT,

ZAHLUNGEN WEGEN BEMÄNGELUNGEN ZURÜCKZUHALTEN. DIE

VERMUTUNGSREGELUNG DES § 924 AGBG WIRD

AAUSGESCHLOSSEN.

13. HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG


13.1 IN FÄLLEN LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT IST EINE HAFTUNG

DER AGENTUR UND DIE IHRER ANGESTELLTEN, AUFTRAGNEHMER

ODER SONSTIGEN ERFÜLLUNGSGEHILFEN („LEUTE“) FÜR SACH-

ODER VERMÖGENSSCHÄDEN DES KUNDEN AUSGESCHLOSSEN,

GLEICHGÜLTIG OB ES SICH UM UNMITTELBARE ODER

MITTELBARE SCHÄDEN, ENTGANGENEN GEWINN ODER

MANGELFOLGESCHÄDEN, SCHÄDEN WEGEN VERZUGS,

UNMÖGLICHKEIT, POSITIVER FORDERUNGSVERLETZUNG,

VERSCHULDENS BEI VERTRAGSABSCHLUSS, WEGEN

MANGELHAFTER ODER UNVOLLSTÄNDIGER LEISTUNG

HANDELT. DAS VORLIEGEN VON GROBER FAHRLÄSSIGKEIT HAT

DER GESCHÄDIGTE ZU BEWEISEN. SOWEIT DIE HAFTUNG DER

AGENTUR AUSGESCHLOSSEN ODER BESCHRÄNKT IST, GILT

DIES AUCH FÜR DIE PERSÖNLICHE HAFTUNG IHRER „LEUTE“.


13.2 JEGLICHE HAFTUNG DER AGENTUR FÜR ANSPRÜCHE, DIE

AUF GRUND DER VON DER AGENTUR ERBRACHTEN LEISTUNG

(Z.B. WERBEMASSNAHME) GEGEN DEN KUNDEN ERHOBEN

WERDEN, WIRD AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN, WENN DIE

AGENTUR IHRER HINWEISPFLICHT NACHGEKOMMEN IST ODER

EINE SOLCHE FÜR SIE NICHT ERKENNBAR WAR, WOBEI LEICHTE

FAHRLÄSSIGKEIT NICHT SCHADET. INSBESONDERE HAFTET DIE

AGENTUR NICHT FÜR PROZESSKOSTEN, EIGENE

ANWALTSKOSTEN DES KUNDEN ODER KOSTEN VON

URTEILSVERÖFFENTLICHUNGEN SOWIE FÜR ALLFÄLLIGE

SCHADENERSATZFORDERUNGEN ODER SONSTIGE ANSPRÜCHE

DRITTER; DER KUNDE HAT DIE AGENTUR DIESBEZÜGLICH SCHAD-

UND KLAGLOS ZU HALTEN.


13.3 SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DES KUNDEN VERFALLEN IN

SECHS MONATEN AB KENNTNIS DES SCHADENS; JEDENFALLS

ABER NACH DREI JAHREN AB DER VERLETZUNGSHANDLUNG DER

AGENTUR. SCHADENERSATZAN-SPRÜCHE SIND DER HÖHE NACH

MIT DEM NETTO-AUFTRAGSWERT BEGRENZT.

14. ANZUWENDENDES RECHT
DER VERTRAG UND ALLE DARAUS ABGELEITETEN

WECHSELSEITIGEN RECHTE UND PFLICHTEN SOWIE ANSPRÜCHE

ZWISCHEN DER AGENTUR UND DEM KUNDEN UNTERLIEGEN DEM

ÖSTERREICHISCHEN MATERIELLEN RECHT UNTER AUSSCHLUSS

SEINER VERWEISUNGSNORMEN UND UNTER AUSSCHLUSS DES

UNKAUFRECHTS.

15. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND


15.1 ERFÜLLUNGSORT IST DER SITZ DER AGENTUR. BEI VERSAND

GEHT DIE GEFAHR AUF DEN KUNDEN ÜBER, SOBALD DIE AGENTUR

DIE WARE DEM VON IHR GEWÄHLTEN

BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN ÜBERGEBEN HAT.


15.2 ALS GERICHTSSTAND FÜR ALLE SICH ZWISCHEN DER

AGENTUR UND DEM KUNDEN ERGEBENDEN

RECHTSSTREITIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM

VERTRAGSVERHÄLTNIS WIRD DAS FÜR DEN SITZ DER AGENTUR

SACHLICH ZUSTÄNDIGE GERICHT VEREINBART. UNGEACHTET

DESSEN IST DIE AGENTUR BERECHTIGT, DEN KUNDEN AN

SEINEM ALLGEMEINEN GERICHTSSTAND ZU KLAGEN.


15.3 SOWEIT IN DIESEM VERTRAG AUF NATÜRLICHE PERSONEN

BEZOGENE BEZEICHNUNGEN NUR IN MÄNNLICHER FORM

ANGEFÜHRT SIND, BEZIEHEN SIE SICH AUF FRAUEN UND MÄNNER

IN GLEICHER WEISE. BEI DER ANWENDUNG DER BEZEICHNUNG

AUF BESTIMMTE NATÜRLICHE PERSONEN IST DIE JEWEILS

GESCHLECHTS-SPEZIFISCHE FORM ZU VERWENDEN.

16. VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG FÜR DRITTE


16.1 DATENSCHUTZ DURCH DIE AGENTUR. ES GILT DIE

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER AGENTUR.


16.2 DATENSCHUTZ DURCH DEN AUFTRAGGEBER. DIE

VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN VON DER

AGENTUR BZW. DEREN BETROFFENE MITARBEITER DURCH DEN

AUFTRAGGEBER ZUM ZWECK DER VERTRAGSABWICKLUNG

ERFOLGT AUF GRUNDLAGE DES BESTEHENDEN

VERTRAGSVERHÄLTNISSES SOWIE GESETZLICHER

VORSCHRIFTEN. ES BESTEHT KEINE VERPFLICHTUNG ZUM

ABSCHLUSS DES VERTRAGES. DAS UNTERBLEIBEN DES

VERTRAGSABSCHLUSSES HÄTTE JEDOCH ZUR FOLGE, DASS

DER AUFTRAG NICHT VERGEBEN WERDEN KANN. EINE

WEITERVERARBEITUNG DER DATEN DURCH DEN AUFTRAGGEBER

ZU ANDEREN ZWECKEN IST UNZULÄSSIG. SÄMTLICHE DATEN

UNTERLIEGEN DER VEREINBARTEN BZW. GESETZLICHEN

VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT UND DEM SCHUTZ

PERSONENBEZOGENER DATEN. EINE WEITERGABE DER DATEN

DER AGENTUR, ABGESEHEN VON DER WEITERGABE AN ZUR

VERTRAGSABWICKLUNG NOTWENDIGE EMPFÄNGER WIE

BANKEN, STEUERBERATER, RECHTSANWÄLTE,

VERSANDDIENSTLEISTER ETC., IST NUR AUFGRUND

GESETZLICHER GRUNDLAGE BZW. MIT EINWILLIGUNG DER

AGENTUR ZULÄSSIG. DER AUFTRAGGEBER IST BERECHTIGT,

DIE DATEN DER AGENTUR ZUM ZWECK DER DOKUMENTATION

UND DER ERFÜLLUNG RECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN BIS

ZU MAXIMAL DREISSIG JAHRE NACH ABSCHLUSS DER AUFTRÄGE

ZU SPEICHERN.


16.3 GEHEIMHALTUNG. DER AUFTRAGGEBER HAT ALLE IHM

BEKANNTEN GEHEIMHALTUNGSWÜRDIGEN INFORMATIONEN

ÜBER DIE AGENTUR, DEREN PROJEKTE UND DEREN ANDERE

AUFTRAGGEBER GEHEIM ZU HALTEN UND DARF DIESE AUCH

NICHT FÜR SICH SELBST VERWERTEN. DIESE VEREINBARUNG

HAT AUCH ÜBER EIN ETWAIGES VERTRAGSENDE HINAUS

BESTAND. BEI EINEM VERSTOSS GEGEN DIESE VERPFLICHTUNG

IST EINE KONVENTIONALSTRAFE IN DER HÖHE VON EUR 50.000,00

JE VERSTOSS ZU BEZAHLEN.​

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