AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
PETER LEMMERER WERBEAGENTUR WERBECONNECTION
ADRESSE:
MICHAELSBERGSTRASSE 33, A-4060 LEONDING, AUSTRIA
TELEFON: +43 (0) 664 355 20 90
E-MAIL: OFFICE@WERBECONNECTION.AT
WWW.WERBECONNECTION.AT
1. GELTUNG, VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 DIE PETER LEMMERER WERBEAGENTUR WERBECONNECTION
(IM FOLGENDEN „AGENTUR“) ERBRINGT IHRE LEISTUNGEN
AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER NACHFOLGENDEN
ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB). DIESE GELTEN
FÜR ALLE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER AGENTUR UND
DEM KUNDEN, SELBST WENN NICHT AUSDRÜCKLICH AUF SIE
BEZUG GENOMMEN WIRD. DIE AGB SIND AUSSCHLIESSLICH FÜR
RECHTSBEZIEHUNG MIT UNTERNEHMERN ANWENDBAR, SOHIN
B2B.
1.2 MASSGEBLICH IST JEWEILS DIE ZUM ZEITPUNKT DES
VERTRAGSSCHLUSSES GÜLTIGE FASSUNG. ABWEICHUNGEN
VON DIESEN SOWIE SONSTIGE ERGÄNZENDE VEREINBARUNGEN
MIT DEM KUNDEN SIND NUR WIRKSAM, WENN SIE VON DER
AGENTUR SCHRIFTLICH BESTÄTIGT WERDEN.
1.3 ALLFÄLLIGE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES KUNDEN
WERDEN, SELBST BEI KENNTNIS, NICHT AKZEPTIERT, SOFERN
NICHT IM EINZELFALL AUSDRÜCKLICH UND SCHRIFTLICH
ANDERES VEREINBART WIRD. AGB DES KUNDEN WIDERSPRICHT
DIE AGENTUR AUSDRÜCKLICH. EINES WEITEREN WIDERSPRUCHS
GEGEN AGB DES KUNDEN DURCH DIE AGENTUR BEDARF ES
NICHT.
1.4 ÄNDERUNGEN DER AGB WERDEN DEM KUNDEN BEKANNT
GEGEBEN UND GELTEN ALS VEREINBART, WENN DER KUNDE
DEN GEÄNDERTEN AGB NICHT SCHRIFTLICH BINNEN 14 TAGEN
WIDERSPRICHT; AUF DIE BEDEUTUNG DES SCHWEIGENS SOWIE
AUF DIE KONKRET GEÄNDERTEN KLAUSELN WIRD DER KUNDE
IN DER VERSTÄNDIGUNG AUSDRÜCKLICH HINGEWIESEN. DIESE
ZUSTIMMUNGSFIKTION GILT NICHT FÜR DIE ÄNDERUNG
WESENTLICHER LEISTUNGSINHALTE UND ENTGELTE.
1.5 SOLLTEN EINZELNE BESTIMMUNGEN DIESER ALLGEMEINEN
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UNWIRKSAM SEIN, SO BERÜHRT
DIES DIE VERBINDLICHKEIT DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN UND
DER UNTER IHRER ZUGRUNDELEGUNG GESCHLOSSENEN
VERTRÄGE NICHT. DIE UNWIRKSAME BESTIMMUNG IST DURCH
EINE WIRKSAME, DIE DEM SINN UND ZWECK AM NÄCHSTEN
KOMMT, ZU ERSETZEN.
1.6 DIE ANGEBOTE DER AGENTUR SIND FREIBLEIBEND UND
UNVERBINDLICH. AUFTRÄGE GELTEN ERST MIT SCHRIFTLICHER
BESTÄTIGUNG DER AGENTUR ALS ANGENOMMEN.
2. SOCIAL MEDIA KANÄLE
DIE AGENTUR WEIST DEN KUNDEN VOR AUFTRAGSERTEILUNG
AUSDRÜCKLICH DARAUF HIN, DASS DIE ANBIETER VON „SOCIAL-
MEDIA-KANÄLEN“ (Z.B. FACEBOOK, IM FOLGENDEN KURZ:
ANBIETER) ES SICH IN IHREN NUTZUNGSBEDINGUNGEN
VORBEHALTEN, WERBEANZEIGEN UND -AUFTRITTE AUS
BELIEBIGEN GRUND ABZULEHNEN ODER ZU ENTFERNEN.
DIE ANBIETER SIND DEMNACH NICHT VERPFLICHTET, INHALTE
UND INFORMATIONEN AN DIE NUTZER WEITERZULEITEN. ES
BESTEHT DAHER DAS VON DER AGENTUR NICHT
KALKULIERBARE RISIKO, DASS WERBEANZEIGEN UND
-AUFTRITTE GRUNDLOS ENTFERNT WERDEN. IM FALL EINER
BESCHWERDE EINES ANDEREN NUTZERS WIRD ZWAR VON
DEN ANBIETERN DIE MÖGLICHKEIT EINER GEGENDARSTELLUNG
EINGERÄUMT, DOCH ERFOLGT AUCH IN DIESEM FALL EINE
SOFORTIGE ENTFERNUNG DER INHALTE. DIE WIEDERERLANGUNG
URSPRÜNGLICHEN, RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDES KANN IN
DIESEM FALL EINIGE ZEIT IN ANSPRUCH NEHMEN. DIE AGENTUR
ARBEITET AUF DER GRUNDLAGE DIESER
NUTZUNGSBEDINGUNGEN DER ANBIETER, AUF DIE SIE KEINEN
EINFLUSS HAT, UND LEGT DIESE AUCH DEM AUFTRAG DES
KUNDEN ZU GRUNDE. AUSDRÜCKLICH ANERKENNT DER KUNDE
MIT DER AUFTRAGSERTEILUNG, DASS DIESE
NUTZUNGSBEDINGUNGEN DIE RECHTE UND PFLICHTEN EINES
ALLFÄLLIGEN VERTRAGSVERHÄLTNISSES (MIT-)BESTIMMEN.
DIE AGENTUR BEABSICHTIGT, DEN AUFTRAG DES KUNDEN NACH
BESTEM WISSEN UND GEWISSEN AUSZUFÜHREN UND DIE
RICHTLINIEN VON „SOCIAL MEDIA KANÄLEN“ EINZUHALTEN.
AUFGRUND DER DERZEIT GÜLTIGEN NUTZUNGSBEDINGUNGEN
UND DER EINFACHEN MÖGLICHKEIT JEDES NUTZERS,
RECHTSVERLETZUNGEN ZU BEHAUPTEN UND SO EINE
ENTFERNUNG DER INHALTE ZU ERREICHEN, KANN DIE
AGENTUR ABER NICHT DAFÜR EINSTEHEN, DASS DIE
BEAUFTRAGTE KAMPAGNE AUCH JEDERZEIT ABRUFBAR IST.
3. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ
HAT DER POTENTIELLE KUNDE DIE AGENTUR VORAB BEREITS
EINGELADEN, EIN KONZEPT ZU ERSTELLEN, UND KOMMT DIE
AGENTUR DIESER EINLADUNG NOCH VOR ABSCHLUSS DES
HAUPTVERTRAGES NACH, SO GILT NACHSTEHENDE REGELUNG.
3.1 BEREITS DURCH DIE EINLADUNG UND DIE ANNAHME DER
EINLADUNG DURCH DIE AGENTUR TRETEN DER POTENTIELLE
KUNDE UND DIE AGENTUR IN EIN VERTRAGSVERHÄLTNIS
(„PITCHING-VERTRAG“). AUCH DIESEM VERTRAG LIEGEN DIE
AGB ZU GRUNDE.
3.2 DER POTENTIELLE KUNDE ANERKENNT, DASS DIE AGENTUR
BEREITS MIT DER KONZEPTERARBEITUNG KOSTENINTENSIVE
VORLEISTUNGEN ERBRINGT, OBWOHL ER SELBST NOCH KEINE
LEISTUNGSPFLICHTEN ÜBERNOMMEN HAT.
3.3 DAS KONZEPT UNTERSTEHT IN SEINEN SPRACHLICHEN UND
GRAFISCHEN TEILEN, SOWEIT DIESE WERKHÖHE ERREICHEN,
DEM SCHUTZ DES URHEBERRECHTSGESETZES. EINE NUTZUNG
UND BEARBEITUNG DIESER TEILE OHNE ZUSTIMMUNG DER
AGENTUR IST DEM POTENTIELLEN KUNDEN SCHON AUF GRUND
DES URHEBERRECHTSGESETZES NICHT GESTATTET.
3.4 DAS KONZEPT ENTHÄLT DARÜBER HINAUS WERBERELEVANTE
IDEEN, DIE KEINE WERKHÖHE ERREICHEN UND DAMIT NICHT DEN
SCHUTZ DES URHEBERRECHTSGESETZES GENIESSEN. DIESE
IDEEN STEHEN AM ANFANG JEDES SCHAFFENSPROZESSES UND
KÖNNEN ALS ZÜNDENDER FUNKE ALLES SPÄTER
HERVORGEBRACHTEN UND SOMIT ALS URSPRUNG VON
VERMARKTUNGSSTRATEGIE DEFINIERT WERDEN. DAHER SIND
JENE ELEMENTE DES KONZEPTES GESCHÜTZT, DIE EIGENARTIG
SIND UND DER VERMARKTUNGSSTRATEGIE IHRE
CHARAKTERISTISCHE PRÄGUNG GEBEN. ALS IDEE IM SINNE
DIESER VEREINBARUNG WERDEN INSBESONDERE
WERBESCHLAGWÖRTER, WERBETEXTE, GRAFIKEN UND
ILLUSTRATIONEN, WERBEMITTEL USW. ANGESEHEN, AUCH
WENN SIE KEINE WERKHÖHE ERREICHEN.
3.5 DER POTENTIELLE KUNDE VERPFLICHTET SICH, ES ZU
UNTERLASSEN, DIESE VON DER AGENTUR IM RAHMEN DES
KONZEPTES PRÄSENTIERTEN KREATIVEN WERBEIDEEN
AUSSERHALB DES KORREKTIVS EINES SPÄTER
ABZUSCHLIESSENDEN HAUPTVERTRAGES WIRTSCHAFTLICH
ZU VERWERTEN BZW. VERWERTEN ZU LASSEN ODER ZU
NUTZEN BZW. NUTZEN ZU LASSEN.
3.6 SOFERNE DER POTENTIELLE KUNDE DER MEINUNG IST,
DASS IHM VON DER AGENTUR IDEEN PRÄSENTIERT WURDEN,
AUF DIE ER BEREITS VOR DER PRÄSENTATION GEKOMMEN IST,
SO HAT ER DIES DER AGENTUR BINNEN 14 TAGEN NACH DEM
TAG DER PRÄSENTATION PER E-MAIL UNTER ANFÜHRUNG VON
BEWEISMITTELN, DIE EINE ZEITLICHE ZUORDNUNG ERLAUBEN,
BEKANNT ZU GEBEN.
3.7 IM GEGENTEILIGEN FALL GEHEN DIE VERTRAGSPARTEIEN
DAVON AUS, DASS DIE AGENTUR DEM POTENTIELLEN KUNDEN
EINE FÜR IHN NEUE IDEE PRÄSENTIERT HAT. WIRD DIE IDEE
VOM KUNDEN VERWENDET, SO IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS
DIE AGENTUR DABEI VERDIENSTLICH WURDE.
3.8 DER POTENTIELLE KUNDE KANN SICH VON SEINEN
VERPFLICHTUNGEN AUS DIESEM PUNKT DURCH ZAHLUNG
EINER ANGEMESSENEN ENTSCHÄDIGUNG ZUZÜGLICH
20 % UMSATZSTEUER BEFREIEN. DIE BEFREIUNG TRITT ERST
NACH VOLLSTÄNDIGEM EINGANG DER ZAHLUNG DER
ENTSCHÄDIGUNG BEI DER AGENTUR EIN.
4. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND
MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
4.1 DER UMFANG DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN ERGIBT
SICH AUS DER LEISTUNGSBESCHREIBUNG IM AGENTURVERTRAG
ODER EINER ALLFÄLLIGEN AUFTRAGSBESTÄTIGUNG DURCH DIE
AGENTUR, SOWIE DEM ALLFÄLLIGEN BRIEFINGPROTOKOLL
(„ANGEBOTSUNTERLAGEN“). NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN
DES LEISTUNGSINHALTES BEDÜRFEN DER SCHRIFTLICHEN
BESTÄTIGUNG DURCH DIE AGENTUR. INNERHALB DES VOM
KUNDEN VORGEGEBEN RAHMENS BESTEHT BEI DER ERFÜLLUNG
DES AUFTRAGES GESTALTUNGSFREIHEIT DER AGENTUR.
4.2 ALLE LEISTUNGEN DER AGENTUR (INSBESONDERE ALLE
VORENTWÜRFE, SKIZZEN, REINZEICHNUNGEN, BÜRSTENABZÜGE,
BLAUPAUSEN, KOPIEN, FARBABDRUCKE UND ELEKTRONISCHE
DATEIEN) SIND VOM KUNDEN ZU ÜBERPRÜFEN UND VON IHM
BINNEN DREI WERKTAGEN AB EINGANG BEIM KUNDEN
FREIZUGEBEN. NACH VERSTREICHEN DIESER FRIST OHNE
RÜCKMELDUNG DES KUNDEN GELTEN SIE ALS VOM KUNDEN
GENEHMIGT.
4.3 DER KUNDE WIRD DER AGENTUR ZEITGERECHT UND
VOLLSTÄNDIG ALLE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN
ZUGÄNGLICH MACHEN, DIE FÜR DIE ERBRINGUNG DER LEISTUNG
ERFORDERLICH SIND. ER WIRD SIE VON ALLEN UMSTÄNDEN
INFORMIEREN, DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES
VON BEDEUTUNG SIND, AUCH WENN DIESE ERST WÄHREND DER
DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES BEKANNT WERDEN. DER
KUNDE TRÄGT DEN AUFWAND, DER DADURCH ENTSTEHT, DASS
ARBEITEN INFOLGE SEINER UNRICHTIGEN, UNVOLLSTÄNDIGEN
ODER NACHTRÄGLICH GEÄNDERTEN ANGABEN VON DER
AGENTUR WIEDERHOLT WERDEN MÜSSEN ODER VERZÖGERT
WERDEN.
4.4 DER KUNDE IST WEITERS VERPFLICHTET, DIE FÜR DIE
DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGES ZUR VERFÜGUNG
GESTELLTEN UNTERLAGEN (FOTOS, LOGOS ETC.) AUF
ALLFÄLLIGE URHEBER-, MARKEN-, KENNZEICHENRECHTE ODER
SONSTIGE RECHTE DRITTER ZU PRÜFEN (RECHTECLEARING)
UND GARANTIERT, DASS DIE UNTERLAGEN FREI VON RECHTEN
DRITTER SIND UND DAHER FÜR DEN ANGESTREBTEN ZWECK
EINGESETZT WERDEN KÖNNEN. DIE AGENTUR HAFTET IM
FALLE BLOSS LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT ODER NACH
ERFÜLLUNG IHRER WARNPFLICHT – JEDENFALLS IM
INNENVERHÄLTNIS ZUM KUNDEN – NICHT WEGEN EINER
VERLETZUNG DERARTIGER RECHTE DRITTER DURCH ZUR
VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN. WIRD DIE AGENTUR
WEGEN EINER SOLCHEN RECHTSVERLETZUNG VON EINEM
DRITTEN IN ANSPRUCH GENOMMEN, SO HÄLT DER KUNDE DIE
AGENTUR SCHAD- UND KLAGLOS; ER HAT IHR SÄMTLICHE
NACHTEILE ZU ERSETZEN, DIE IHR DURCH EINE
INANSPRUCHNAHME DRITTER ENTSTEHEN, INSBESONDERE DIE
KOSTEN EINER ANGEMESSENEN RECHTLICHEN VERTRETUNG.
DER KUNDE VERPFLICHTET SICH, DIE AGENTUR BEI DER
ABWEHR VON ALLFÄLLIGEN ANSPRÜCHEN DRITTER ZU
UNTERSTÜTZEN. DER KUNDE STELLT DER AGENTUR HIERFÜR
UNAUFGEFORDERT SÄMTLICHE UNTERLAGEN ZUR VERFÜGUNG.
5. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER
5.1 DIE AGENTUR IST NACH FREIEM ERMESSEN BERECHTIGT,
DIE LEISTUNG SELBST AUSZUFÜHREN, SICH BEI DER
ERBRINGUNG VON VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN
LEISTUNGEN SACHKUNDIGER DRITTER ALS
ERFÜLLUNGSGEHILFEN ZU BEDIENEN UND/ODER DERARTIGE
LEISTUNGEN ZU SUBSTITUIEREN („FREMDLEISTUNG“).
5.2 DIE BEAUFTRAGUNG VON DRITTEN IM RAHMEN EINER
FREMDLEISTUNG ERFOLGT ENTWEDER IM EIGENEN NAMEN
ODER IM NAMEN DES KUNDEN, LETZTERE NACH VORHERIGER
INFORMATION AN DEN KUNDEN. DIE AGENTUR WIRD DIESEN
DRITTEN SORGFÄLTIG AUSWÄHLEN UND DARAUF ACHTEN,
DASS DIESER ÜBER DIE ERFORDERLICHE FACHLICHE
QUALIFIKATION VERFÜGT.
5.3 IN VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DRITTEN, DIE DEM
KUNDEN NAMHAFT GEMACHT WURDEN UND DIE ÜBER DIE
VERTRAGSLAUFZEIT HINAUSGEHEN, HAT DER KUNDE
EINZUTRETEN. DAS GILT AUSDRÜCKLICH AUCH IM FALLE
EINER KÜNDIGUNG DES AGENTURVERTRAGES AUS WICHTIGEM
GRUND.
6. TERMINE
6.1 ANGEGEBENE LIEFER- ODER LEISTUNGSFRISTEN GELTEN,
SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH ALS VERBINDLICH VEREINBART,
NUR ALS ANNÄHERND UND UNVERBINDLICH. VERBINDLICHE
TERMINABSPRACHEN SIND SCHRIFTLICH FESTZUHALTEN BZW.
VON DER AGENTUR SCHRIFTLICH ZU BESTÄTIGEN.
6.2 VERZÖGERT SICH DIE LIEFERUNG/LEISTUNG DER AGENTUR
AUS GRÜNDEN, DIE SIE NICHT ZU VERTRETEN HAT, WIE Z.B.
EREIGNISSE HÖHERER GEWALT UND ANDERE
UNVORHERSEHBARE, MIT ZUMUTBAREN MITTELN NICHT
ABWENDBARE EREIGNISSE, RUHEN DIE
LEISTUNGSVERPFLICHTUNGEN FÜR DIE DAUER UND IM UMFANG
DES HINDERNISSES UND VERLÄNGERN SICH DIE FRISTEN
ENTSPRECHEND. SOFERN SOLCHE VERZÖGERUNGEN MEHR
ALS ZWEI MONATE ANDAUERN, SIND DER KUNDE UND DIE
AGENTUR BERECHTIGT, VOM VERTRAG ZURÜCKZU-TRETEN.
6.3 BEFINDET SICH DIE AGENTUR IN VERZUG, SO KANN DER
KUNDE VOM VERTRAG NUR ZURÜCKTRETEN, NACHDEM ER
DER AGENTUR SCHRIFTLICH EINE ANGEMESSENE NACHFRIST
VON ZUMINDEST 14 TAGEN GESETZT HAT UND DIESE
FRUCHTLOS VERSTRICHEN IST. SCHADENERSATZANSPRÜCHE
DES KUNDEN WEGEN NICHTERFÜLLUNG ODER VERZUG SIND
AUSGESCHLOSSEN, AUSGENOMMEN BEI NACHWEIS VON
VORSATZ ODER GROBER FAHRLÄSSIGKEIT.
7. VORZEITIGE AUFLÖSUNG
7.1 DIE AGENTUR IST BERECHTIGT, DEN VERTRAG AUS
WICHTIGEN GRÜNDEN MIT SOFORTIGER WIRKUNG
AUFZULÖSEN. EIN WICHTIGER GRUND LIEGT INSBESONDERE
VOR, WENN
A) DIE AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG AUS GRÜNDEN, DIE DER
KUNDE ZU VERTRETEN HAT, UNMÖGLICH WIRD ODER TROTZ
SETZUNG EINER NACHFRIST VON 14 TAGEN WEITER VERZÖGERT
WIRD;
B) DER KUNDE FORTGESETZT, TROTZ SCHRIFTLICHER
ABMAHNUNG MIT EINER NACHFRISTSETZUNG VON 14 TAGEN,
GEGEN WESENTLICHE VERPFLICHTUNGEN AUS DIESEM
VERTRAG, WIE Z.B. ZAHLUNG EINES FÄLLIG GESTELLTEN
BETRAGES ODER MITWIRKUNGSPFLICHTEN, VERSTÖSST.
C) BERECHTIGTE BEDENKEN HINSICHTLICH DER BONITÄT
DES KUNDEN BESTEHEN UND DIESER AUF BEGEHREN DER
AGENTUR WEDER VORAUSZAHLUNGEN LEISTET NOCH VOR
LEISTUNG DER AGENTUR EINE TAUGLICHE SICHERHEIT
LEISTET;
7.2 DER KUNDE IST BERECHTIGT, DEN VERTRAG AUS WICHTIGEN
GRÜNDEN OHNE NACHFRISTSETZUNG AUFZULÖSEN. EIN
WICHTIGER GRUND LIEGT INSBESONDERE DANN VOR, WENN DIE
AGENTUR FORTGESETZT, TROTZ SCHRIFTLICHER ABMAHNUNG
MIT EINER ANGEMESSENEN NACHFRIST VON ZUMINDEST
14 TAGEN ZUR BEHEBUNG DES VERTRAGSVERSTOSSES GEGEN
WESENTLICHE BESTIMMUNGEN AUS DIESEM VERTRAG
VERSTÖSST.
8. HONORAR
8.1 WENN NICHTS ANDERES VEREINBART IST, ENTSTEHT DER
HONORARANSPRUCH DER AGENTUR FÜR JEDE EINZELNE
LEISTUNG, SOBALD DIESE ERBRACHT WURDE. DIE AGENTUR
IST BERECHTIGT, ZUR DECKUNG IHRES AUFWANDES
VORSCHÜSSE ZU VERLANGEN. AB EINEM AUFTRAGSVOLUMEN
MIT EINEM (JÄHRLICHEN) BUDGET VON € 5.000, ODER SOLCHEN,
DIE SICH ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM ERSTRECKEN IST
DIE AGENTUR BERECHTIGT, ZWISCHENABRECHNUNGEN BZW.
VORAUSRECHNUNGEN ZU ERSTELLEN ODER
AKONTOZAHLUNGEN ABZURUFEN.
8.2 DAS HONORAR VERSTEHT SICH ALS NETTO-HONORAR
ZUZÜGLICH DER UMSATZSTEUER IN GESETZLICHER HÖHE.
MANGELS VEREINBARUNG IM EINZELFALL HAT DIE AGENTUR
FÜR DIE ERBRACHTEN LEISTUNGEN UND DIE ÜBERLASSUNG
DER URHEBER- UND KENNZEICHENRECHTLICHEN
NUTZUNGSRECHTE ANSPRUCH AUF HONORAR IN DER
MARKTÜBLICHEN HÖHE.
8.3 ALLE LEISTUNGEN DER AGENTUR, DIE NICHT AUSDRÜCKLICH
DURCH DAS VEREINBARTE HONORAR ABGEGOLTEN SIND,
WERDEN GESONDERT ENTLOHNT. ALLE DER AGENTUR
ERWACHSENDEN BARAUSLAGEN SIND VOM KUNDEN ZU
ERSETZEN.
8.4 KOSTENVORANSCHLÄGE DER AGENTUR SIND UNVERBINDLICH.
WENN ABZUSEHEN IST, DASS DIE TATSÄCHLICHEN KOSTEN DIE
VON DER AGENTUR SCHRIFTLICH VERANSCHLAGTEN UM MEHR
ALS 15 % ÜBERSTEIGEN, WIRD DIE AGENTUR DEN KUNDEN AUF
DIE HÖHEREN KOSTEN HINWEISEN. DIE
KOSTENÜBERSCHREITUNG GILT ALS VOM KUNDEN GENEHMIGT,
WENN DER KUNDE NICHT BINNEN DREI WERKTAGEN NACH
DIESEM HINWEIS SCHRIFTLICH WIDERSPRICHT UND
GLEICHZEITIG KOSTENGÜNSTIGERE ALTERNATIVEN BEKANNT
GIBT. HANDELT ES SICH UM EINE KOSTENÜBERSCHREITUNG
BIS 15 % IST EINE GESONDERTE VERSTÄNDIGUNG NICHT
ERFORDERLICH.
DIESE KOSTENVORANSCHLAGSÜBERSCHREITUNG GILT VOM
AUFTRAGGEBER VON VORNHEREIN ALS GENEHMIGT.
8.5 WENN DER KUNDE IN AUFTRAG GEGEBENE ARBEITEN OHNE
EINBINDUNG DER AGENTUR – UNBESCHADET DER LAUFENDEN
SONSTIGEN BETREUUNG DURCH DIESE – EINSEITIG ÄNDERT
ODER ABBRICHT, HAT ER DER AGENTUR DIE BIS DAHIN
ERBRACHTEN LEISTUNGEN ENTSPRECHEND DER
HONORARVEREINBARUNG ZU VERGÜTEN UND ALLE
ANGEFALLENEN KOSTEN ZU ERSTATTEN. SOFERN DER
ABBRUCH NICHT DURCH EINE GROB FAHRLÄSSIGE ODER
VORSÄTZLICHE PFLICHTVERLETZUNG DER AGENTUR
BEGRÜNDET IST, HAT DER KUNDE DER AGENTUR DARÜBER
HINAUS DAS GESAMTE FÜR DIESEN AUFTRAG VEREINBARTE
HONORAR (PROVISION) ZU ERSTATTEN, WOBEI DIE
ANRECHNUNGSVERGÜTUNG DES § 1168 AGBG
AUSGESCHLOSSEN WIRD. WEITERS IST DIE AGENTUR
BEZÜGLICH ALLFÄLLIGER ANSPRÜCHE DRITTER, INSBESONDERE
VON AUFTRAGNEHMERN DER AGENTUR, SCHAD- UND KLAGLOS
ZU STELLEN. MIT DER BEZAHLUNG DES ENTGELTS ERWIRBT DER
KUNDE AN BEREITS ERBRACHTEN ARBEITEN KEINERLEI
NUTZUNGSRECHTE; NICHT AUSGEFÜHRTE KONZEPTE,
ENTWÜRFE UND SONSTIGE UNTERLAGEN SIND VIELMEHR
UNVERZÜGLICH DER AGENTUR ZURÜCKZUSTELLEN.
8.6 NEUKUNDEN HABEN EIN DRITTEL DES AUFTRAGSWERTES IM
VORAUS ZU BEZAHLEN.
9. ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 DAS HONORAR IST SOFORT MIT RECHNUNGSERHALT UND
OHNE ABZUG ZUR ZAHLUNG FÄLLIG, SOFERN NICHT IM
EINZELFALL BESONDERE ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
SCHRIFTLICH VEREINBART WERDEN. DIES GILT AUCH FÜR DIE
WEITERVERRECHNUNG SÄMTLICHER BARAUSLAGEN UND
SONSTIGER AUFWENDUNGEN. DIE VON DER AGENTUR
GELIEFERTE WARE BLEIBT BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN
BEZAHLUNG DES ENTGELTS EINSCHLIESSLICH ALLER
NEBENVERBINDLICHKEITEN IM EIGENTUM DER AGENTUR.
9.2 BEI ZAHLUNGSVERZUG DES KUNDEN GELTEN DIE
GESETZLICHEN VERZUGSZINSEN IN DER FÜR
UNTERNEHMERGESCHÄFTE GELTENDEN HÖHE. WEITERS
VERPFLICHTET SICH DER KUNDE FÜR DEN FALL DES
ZAHLUNGSVERZUGS, DER AGENTUR DIE ENTSTEHENDEN
MAHN- UND INKASSOSPESEN, SOWEIT SIE ZUR
ZWECKENTSPRECHENDEN RECHTSVERFOLGUNG NOTWENDIG
SIND, ZU ERSETZEN. DIES UMFASST JEDENFALLS DIE KOSTEN
ZWEIER MAHNSCHREIBEN IN MARKTÜBLICHER HÖHE VON
DERZEIT ZUMINDEST € 20,00 JE MAHNUNG SOWIE EINES
MAHNSCHREIBENS EINES MIT DER EINTREIBUNG BEAUFTRAGTEN
RECHTSANWALTS. DIE GELTENDMACHUNG WEITERGEHENDER
RECHTE UND FORDERUNGEN BLEIBT DAVON UNBERÜHRT.
9.3 IM FALLE DES ZAHLUNGSVERZUGES DES KUNDEN KANN DIE
AGENTUR SÄMTLICHE, IM RAHMEN ANDERER MIT DEM KUNDEN
ABGESCHLOSSENER VERTRÄGE, ERBRACHTEN LEISTUNGEN
UND TEILLEISTUNGEN SOFORT FÄLLIG STELLEN.
9.4 WEITERS IST DIE AGENTUR NICHT VERPFLICHTET, WEITERE
LEISTUNGEN BIS ZUR BEGLEICHUNG DES AUSHAFTENDEN
BETRAGES ZU ERBRINGEN (ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT). DIE
VERPFLICHTUNG ZUR ENTGELTZAHLUNG BLEIBT DAVON
UNBERÜHRT.
9.5 WURDE DIE BEZAHLUNG IN RATEN VEREINBART, SO BEHÄLT
SICH DIE AGENTUR FÜR DEN FALL DER NICHT FRISTGERECHTEN
ZAHLUNG VON TEILBETRÄGEN ODER NEBENFORDERUNGEN DAS
RECHT VOR, DIE SOFORTIGE BEZAHLUNG DER GESAMTEN NOCH
OFFENEN SCHULD ZU FORDERN (TERMINVERLUST).
9.6 DER KUNDE IST NICHT BERECHTIGT, MIT EIGENEN
FORDERUNGEN GEGEN FORDERUNGEN DER AGENTUR
AUFZURECHNEN, AUSSER DIE FORDERUNG DES KUNDEN
WURDE VON DER AGENTUR SCHRIFTLICH ANERKANNT ODER
GERICHTLICH FESTGESTELLT.
10. EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT
10.1 ALLE LEISTUNGEN DER AGENTUR, EINSCHLIESSLICH JENER
AUS PRÄSENTATIONEN (Z.B. ANREGUNGEN, IDEEN, SKIZZEN,
VORENTWÜRFE, SKRIBBLES, REINZEICHNUNGEN, KONZEPTE,
NEGATIVE, DIAS), AUCH EINZELNE TEILE DARAUS, BLEIBEN
EBENSO WIE DIE EINZELNEN WERKSTÜCKE UND
ENTWURFSORIGINALE IM EIGENTUM DER AGENTUR UND
KÖNNEN VON DER AGENTUR JEDERZEIT – INSBESONDERE BEI
BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES –
ZURÜCKVERLANGT WERDEN. DER KUNDE ERWIRBT DURCH
ZAHLUNG DES HONORARS DAS RECHT DER NUTZUNG FÜR DEN
VEREINBARTEN VERWENDUNGSZWECK. MANGELS
ANDERSLAUTENDER VEREINBARUNG DARF DER KUNDE DIE
LEISTUNGEN DER AGENTUR JEDOCH AUSSCHLIESSLICH IN
ÖSTERREICH NUTZEN. DER ERWERB VON NUTZUNGS- UND
VERWERTUNGSRECHTEN AN LEISTUNGEN DER AGENTUR
SETZT IN JEDEM FALL DIE VOLLSTÄNDIGE BEZAHLUNG DER
VON DER AGENTUR DAFÜR IN RECHNUNG GESTELLTEN
HONORARE VORAUS. NUTZT DER KUNDE BEREITS VOR DIESEM
ZEITPUNKT DIE LEISTUNGEN DER AGENTUR, SO BERUHT DIESE
NUTZUNG AUF EINEM JEDERZEIT WIDERRUFBAREN
LEIHVERHÄLTNIS.
10.2 ÄNDERUNGEN BZW. BEARBEITUNGEN VON LEISTUNGEN
DER AGENTUR, WIE INSBESONDERE DEREN
WEITERENTWICKLUNG DURCH DEN KUNDEN ODER DURCH FÜR
DIESEN TÄTIGE DRITTE, SIND NUR MIT AUSDRÜCKLICHER
ZUSTIMMUNG DER AGENTUR UND – SOWEIT DIE LEISTUNGEN
URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZT SIND – DES URHEBERS
ZULÄSSIG.
10.3 FÜR DIE NUTZUNG VON LEISTUNGEN DER AGENTUR, DIE
ÜBER DEN URSPRÜNGLICH VEREINBARTEN ZWECK UND
NUTZUNGSUMFANG HINAUSGEHT, IST – UNABHÄNGIG DAVON,
OB DIESE LEISTUNG URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZT IST – DIE
ZUSTIMMUNG DER AGENTUR ERFORDERLICH. DAFÜR STEHT
DER AGENTUR UND DEM URHEBER EINE GESONDERTE
ANGEMESSENE VERGÜTUNG ZU.
10.4 FÜR DIE NUTZUNG VON LEISTUNGEN DER AGENTUR BZW.
VON WERBEMITTELN, FÜR DIE DIE AGENTUR KONZEPTIONELLE
ODER GESTALTERISCHE VORLAGEN ERARBEITET HAT, IST NACH
ABLAUF DES AGENTURVERTRAGES UNABHÄNGIG DAVON, OB
DIESE LEISTUNG URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZT IST ODER
NICHT, EBENFALLS DIE ZUSTIMMUNG DER AGENTUR NOTWENDIG.
10.5 FÜR NUTZUNGEN GEMÄSS ABS 4. STEHT DER AGENTUR IM
1. JAHR NACH VERTRAGSENDE EIN ANSPRUCH AUF DIE VOLLE IM
ABGELAUFENEN VERTRAG VEREINBARTE AGENTURVERGÜTUNG
ZU. IM 2. BZW. 3. JAHR NACH ABLAUF DES VERTRAGES NUR MEHR
DIE HÄLFTE BZW. EIN VIERTEL DER IM VERTRAG VEREINBARTEN
VERGÜTUNG. AB DEM 4. JAHR NACH VERTRAGSENDE IST KEINE
AGENTURVERGÜTUNG MEHR ZU ZAHLEN.
10.6 DER KUNDE HAFTET DER AGENTUR FÜR JEDE
WIDERRECHTLICHE NUTZUNG IN DOPPELTER HÖHE DES FÜR
DIESE NUTZUNG ANGEMESSENEN HONORARS.
11. KENNZEICHNUNG
11.1 DIE AGENTUR IST BERECHTIGT, AUF ALLEN WERBEMITTELN
UND BEI ALLEN WERBEMASSNAHMEN AUF DIE AGENTUR UND
ALLENFALLS AUF DEN URHEBER HINZUWEISEN, OHNE DASS
DEM KUNDEN DAFÜR EIN ENTGELTANSPRUCH ZUSTEHT.
11.2 DIE AGENTUR IST VORBEHALTLICH DES JEDERZEIT
MÖGLICHEN, SCHRIFTLICHEN WIDERRUFS DES KUNDEN DAZU
BERECHTIGT, AUF EIGENEN WERBETRÄGERN UND
INSBESONDERE AUF IHRER INTERNET-WEBSITE MIT NAMEN
UND FIRMENLOGO AUF DIE ZUM KUNDEN BESTEHENDE ODER
VORMALIGE GESCHÄFTSBEZIEHUNG HINZUWEISEN
(REFERENZHINWEIS).
12. GEWÄHRLEISTUNG
12.1 DER KUNDE HAT ALLFÄLLIGE MÄNGEL UNVERZÜGLICH,
JEDENFALLS INNERHALB VON ACHT TAGEN NACH
LIEFERUNG/LEISTUNG DURCH DIE AGENTUR, VERDECKTE
MÄNGEL INNERHALB VON ACHT TAGEN NACH ERKENNEN
DERSELBEN, SCHRIFTLICH UNTER BESCHREIBUNG DES
MANGELS ANZUZEIGEN; ANDERNFALLS GILT DIE LEISTUNG
ALS GENEHMIGT. IN DIESEM FALL IST DIE GELTENDMACHUNG
VON GEWÄHRLEISTUNGS- UND SCHADENERSATZANSPRÜCHEN
SOWIE DAS RECHT AUF IRRTUMSANFECHTUNG AUFGRUND VON
MÄNGELN AUSGESCHLOSSEN.
12.2 IM FALL BERECHTIGTER UND RECHTZEITIGER MÄNGELRÜGE
STEHT DEM KUNDEN DAS RECHT AUF VERBESSERUNG ODER
AUSTAUSCH DER LIEFERUNG/LEISTUNG DURCH DIE AGENTUR ZU.
DIE AGENTUR WIRD DIE MÄNGEL IN ANGEMESSENER FRIST
BEHEBEN, WOBEI DER KUNDE DER AGENTUR ALLE ZUR
UNTERSUCHUNG UND MÄNGELBEHEBUNG ERFORDERLICHEN
MASSNAHMEN ERMÖGLICHT. DIE AGENTUR IST BERECHTIGT, DIE
VERBESSERUNG DER LEISTUNG ZU VERWEIGERN, WENN DIE
UNMÖGLICH ODER FÜR DIE AGENTUR MIT EINEM
UNVERHÄLTNISMÄSSIG HOHEN AUFWAND VERBUNDEN IST. IN
DIESEM FALL STEHEN DEM KUNDEN DIE GESETZLICHEN
WANDLUNGS- ODER MINDERUNGSRECHTE ZU. IM FALL DER
VERBESSERUNG OBLIEGT ES DEM AUFTRAGGEBER DIE
ÜBERMITTLUNG DER MANGELHAFTEN (KÖRPERLICHEN) SACHE
AUF SEINE KOSTEN DURCHZUFÜHREN.
12.3 ES OBLIEGT AUCH DEM AUFTRAGGEBER, DIE ÜBERPRÜFUNG
DER LEISTUNG AUF IHRE RECHTLICHE, INSBESONDERE
WETTBEWERBS-, MARKEN-, URHEBER- UND
VERWALTUNGSRECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT DURCHZUFÜHREN.
DIE AGENTUR IST NUR ZU EINER GROBPRÜFUNG DER
RECHTLICHEN ZULÄSSIGKEIT VERPFLICHTET. DIE AGENTUR
HAFTET IM FALLE LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT ODER NACH
ERFÜLLUNG EINER ALLFÄLLIGEN WARNPFLICHT GEGENÜBER
DEM KUNDEN NICHT FÜR DIE RECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT VON
INHALTEN, WENN DIESE VOM KUNDEN VORGEGEBEN ODER
GENEHMIGT WURDEN.
12.4 DIE GEWÄHRLEISTUNGSFRIST BETRÄGT SECHS MONATE AB
LIEFERUNG/LEISTUNG. DAS RECHT ZUM REGRESS GEGENÜBER
DER AGENTUR GEMÄSS § 933B ABS 1 AGBG ERLISCHT EIN JAHR
NACH LIEFERUNG/LEISTUNG. DER KUNDE IST NICHT BERECHTIGT,
ZAHLUNGEN WEGEN BEMÄNGELUNGEN ZURÜCKZUHALTEN. DIE
VERMUTUNGSREGELUNG DES § 924 AGBG WIRD
AAUSGESCHLOSSEN.
13. HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
13.1 IN FÄLLEN LEICHTER FAHRLÄSSIGKEIT IST EINE HAFTUNG
DER AGENTUR UND DIE IHRER ANGESTELLTEN, AUFTRAGNEHMER
ODER SONSTIGEN ERFÜLLUNGSGEHILFEN („LEUTE“) FÜR SACH-
ODER VERMÖGENSSCHÄDEN DES KUNDEN AUSGESCHLOSSEN,
GLEICHGÜLTIG OB ES SICH UM UNMITTELBARE ODER
MITTELBARE SCHÄDEN, ENTGANGENEN GEWINN ODER
MANGELFOLGESCHÄDEN, SCHÄDEN WEGEN VERZUGS,
UNMÖGLICHKEIT, POSITIVER FORDERUNGSVERLETZUNG,
VERSCHULDENS BEI VERTRAGSABSCHLUSS, WEGEN
MANGELHAFTER ODER UNVOLLSTÄNDIGER LEISTUNG
HANDELT. DAS VORLIEGEN VON GROBER FAHRLÄSSIGKEIT HAT
DER GESCHÄDIGTE ZU BEWEISEN. SOWEIT DIE HAFTUNG DER
AGENTUR AUSGESCHLOSSEN ODER BESCHRÄNKT IST, GILT
DIES AUCH FÜR DIE PERSÖNLICHE HAFTUNG IHRER „LEUTE“.
13.2 JEGLICHE HAFTUNG DER AGENTUR FÜR ANSPRÜCHE, DIE
AUF GRUND DER VON DER AGENTUR ERBRACHTEN LEISTUNG
(Z.B. WERBEMASSNAHME) GEGEN DEN KUNDEN ERHOBEN
WERDEN, WIRD AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN, WENN DIE
AGENTUR IHRER HINWEISPFLICHT NACHGEKOMMEN IST ODER
EINE SOLCHE FÜR SIE NICHT ERKENNBAR WAR, WOBEI LEICHTE
FAHRLÄSSIGKEIT NICHT SCHADET. INSBESONDERE HAFTET DIE
AGENTUR NICHT FÜR PROZESSKOSTEN, EIGENE
ANWALTSKOSTEN DES KUNDEN ODER KOSTEN VON
URTEILSVERÖFFENTLICHUNGEN SOWIE FÜR ALLFÄLLIGE
SCHADENERSATZFORDERUNGEN ODER SONSTIGE ANSPRÜCHE
DRITTER; DER KUNDE HAT DIE AGENTUR DIESBEZÜGLICH SCHAD-
UND KLAGLOS ZU HALTEN.
13.3 SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DES KUNDEN VERFALLEN IN
SECHS MONATEN AB KENNTNIS DES SCHADENS; JEDENFALLS
ABER NACH DREI JAHREN AB DER VERLETZUNGSHANDLUNG DER
AGENTUR. SCHADENERSATZAN-SPRÜCHE SIND DER HÖHE NACH
MIT DEM NETTO-AUFTRAGSWERT BEGRENZT.
14. ANZUWENDENDES RECHT
DER VERTRAG UND ALLE DARAUS ABGELEITETEN
WECHSELSEITIGEN RECHTE UND PFLICHTEN SOWIE ANSPRÜCHE
ZWISCHEN DER AGENTUR UND DEM KUNDEN UNTERLIEGEN DEM
ÖSTERREICHISCHEN MATERIELLEN RECHT UNTER AUSSCHLUSS
SEINER VERWEISUNGSNORMEN UND UNTER AUSSCHLUSS DES
UNKAUFRECHTS.
15. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
15.1 ERFÜLLUNGSORT IST DER SITZ DER AGENTUR. BEI VERSAND
GEHT DIE GEFAHR AUF DEN KUNDEN ÜBER, SOBALD DIE AGENTUR
DIE WARE DEM VON IHR GEWÄHLTEN
BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMEN ÜBERGEBEN HAT.
15.2 ALS GERICHTSSTAND FÜR ALLE SICH ZWISCHEN DER
AGENTUR UND DEM KUNDEN ERGEBENDEN
RECHTSSTREITIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM
VERTRAGSVERHÄLTNIS WIRD DAS FÜR DEN SITZ DER AGENTUR
SACHLICH ZUSTÄNDIGE GERICHT VEREINBART. UNGEACHTET
DESSEN IST DIE AGENTUR BERECHTIGT, DEN KUNDEN AN
SEINEM ALLGEMEINEN GERICHTSSTAND ZU KLAGEN.
15.3 SOWEIT IN DIESEM VERTRAG AUF NATÜRLICHE PERSONEN
BEZOGENE BEZEICHNUNGEN NUR IN MÄNNLICHER FORM
ANGEFÜHRT SIND, BEZIEHEN SIE SICH AUF FRAUEN UND MÄNNER
IN GLEICHER WEISE. BEI DER ANWENDUNG DER BEZEICHNUNG
AUF BESTIMMTE NATÜRLICHE PERSONEN IST DIE JEWEILS
GESCHLECHTS-SPEZIFISCHE FORM ZU VERWENDEN.
16. VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG FÜR DRITTE
16.1 DATENSCHUTZ DURCH DIE AGENTUR. ES GILT DIE
DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER AGENTUR.
16.2 DATENSCHUTZ DURCH DEN AUFTRAGGEBER. DIE
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN VON DER
AGENTUR BZW. DEREN BETROFFENE MITARBEITER DURCH DEN
AUFTRAGGEBER ZUM ZWECK DER VERTRAGSABWICKLUNG
ERFOLGT AUF GRUNDLAGE DES BESTEHENDEN
VERTRAGSVERHÄLTNISSES SOWIE GESETZLICHER
VORSCHRIFTEN. ES BESTEHT KEINE VERPFLICHTUNG ZUM
ABSCHLUSS DES VERTRAGES. DAS UNTERBLEIBEN DES
VERTRAGSABSCHLUSSES HÄTTE JEDOCH ZUR FOLGE, DASS
DER AUFTRAG NICHT VERGEBEN WERDEN KANN. EINE
WEITERVERARBEITUNG DER DATEN DURCH DEN AUFTRAGGEBER
ZU ANDEREN ZWECKEN IST UNZULÄSSIG. SÄMTLICHE DATEN
UNTERLIEGEN DER VEREINBARTEN BZW. GESETZLICHEN
VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT UND DEM SCHUTZ
PERSONENBEZOGENER DATEN. EINE WEITERGABE DER DATEN
DER AGENTUR, ABGESEHEN VON DER WEITERGABE AN ZUR
VERTRAGSABWICKLUNG NOTWENDIGE EMPFÄNGER WIE
BANKEN, STEUERBERATER, RECHTSANWÄLTE,
VERSANDDIENSTLEISTER ETC., IST NUR AUFGRUND
GESETZLICHER GRUNDLAGE BZW. MIT EINWILLIGUNG DER
AGENTUR ZULÄSSIG. DER AUFTRAGGEBER IST BERECHTIGT,
DIE DATEN DER AGENTUR ZUM ZWECK DER DOKUMENTATION
UND DER ERFÜLLUNG RECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN BIS
ZU MAXIMAL DREISSIG JAHRE NACH ABSCHLUSS DER AUFTRÄGE
ZU SPEICHERN.
16.3 GEHEIMHALTUNG. DER AUFTRAGGEBER HAT ALLE IHM
BEKANNTEN GEHEIMHALTUNGSWÜRDIGEN INFORMATIONEN
ÜBER DIE AGENTUR, DEREN PROJEKTE UND DEREN ANDERE
AUFTRAGGEBER GEHEIM ZU HALTEN UND DARF DIESE AUCH
NICHT FÜR SICH SELBST VERWERTEN. DIESE VEREINBARUNG
HAT AUCH ÜBER EIN ETWAIGES VERTRAGSENDE HINAUS
BESTAND. BEI EINEM VERSTOSS GEGEN DIESE VERPFLICHTUNG
IST EINE KONVENTIONALSTRAFE IN DER HÖHE VON EUR 50.000,00
JE VERSTOSS ZU BEZAHLEN.
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